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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)A

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TimeMotion Timing + Event GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss

 

Vertragsgegenstand sind die angebotenen Leistungen und Waren. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Angebote des Timers sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme sowie sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit derschriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Timers. Maße, Gewicht sowie sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Mitarbeiter und Angestellte des Timers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

 

§ 2 Zahlungsbedingungen

 

Falls nicht schriftlich anders vereinbart werden 30% der Auftragssumme bei Rechnungsstellung nach der Auftragserteilung fällig. Weitere 60% sind bei Rechnungstellung bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. Der restliche Betrag (10%) ist, falls nicht anders vereinbart, binnen zehn Tagen nach Ende der Veranstaltung fällig. Bei Waren sind 100% bei Auftragserteilung fällig. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TimeMotion Timing + Event GmbH. Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen zulässig. Skonto muss vorab vereinbart werden, ansonsten sind die Rechnungen vollständig und ohne Abzüge unverzüglich zu begleichen.

 

§ 3 Preise

 

Alle angeführten Preise sind in Euro und Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Preiserhöhungen wegen zusätzlich angefallenen Spesen dürfen wir diese an die Rechnungssumme anpassen. Das Risiko über Kursschwankungen trägt der Auftraggeber. Verpflegungs- und Nächtigungskosten werden, falls nicht anders vereinbart und nicht vom Veranstalter gestellt, der Rechnungssumme hinzugerechnet. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Niederlassung der TimeMotion Timing + Event GmbH einschließlich Verpackung.

 

§ 4 Storno

 

Sollten trotz abgeschlossenem Vertrag Aufträge aus technischen, organisatorischen, wetterbedingten oder jeglichen anderen Gründen einschließlich Gründen höherer Gewalt abgesagt werden, so gelten folgende Regelungen: Der Kunde ist verpflichtet, die TimeMotion Timing + Event GmbH unverzüglich nach Bekanntwerden der ausfallenden Veranstaltung und ggf. im Vorfeld frühestmöglich zu informieren, sobald sich ein Ausfallrisiko abzeichnet. In diesem Falle sind 35% der Auftragssumme fällig. Befindet sich der Rücktrittstermin innerhalb von 90 Tagen vor Lieferung bzw. der Veranstaltung so sind 70% der Auftragssumme fällig. Bei einem Rücktritt innerhalb 14 Tagen vor Lieferung oder Beginn der Veranstaltung sind 100% der Auftragssumme fällig. Bestellte und bereits in Produktion befindliche Waren sind voll zu bezahlen und abzunehmen.

 

§ 5 Lieferzeiten bei Warenlieferungen

 

Die vereinbarten Lieferzeiten sind unverbindlich. Wir betrachten unerhebliche, geringfügige Abweichungen von den vorgesehenen Lieferzeiten als genehmigt. Unsere Lieferzeiten beginnen zu laufen, sobald wir den Inhalt des Auftrages restlos abgeklärt, und Sie uns den Auftrag erteilt haben, sowie die Anzahlung auf unserem Konto eingelangt ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Timer die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren, unmöglich machen oder aber deren Überwindung mit unzumutbaren Aufwendungen des Timers verbunden sind, – insbesondere bei Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, Regierungswechseln, politischen Unruhen, auch wenn sie bei Lieferanten des Timers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Timer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Timer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte aus vorstehendem Absatz stehen dem Timer dann zu, wenn das Hindernis von diesem nicht zu vertreten ist. Wenn die Behinderung länger dauert, als dem Veranstalter zuzumuten ist, da z. B. die Durchführung der Veranstaltung insgesamt gefährdet wird, ist dieser nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Timer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Veranstalter Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten. Sofern die versprochene Leistung nicht verfügbar ist, ist der Timer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern dieser dem Veranstalter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung erstattet.

Der Timer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leitungsverpflichtungen des Timers setzt die eigene Vertragstreue des Veranstalters voraus. Sämtliche vom Verkäufer genannten Liefer- und Leistungsfristen unterliegen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung des Timers. Im Falle des nicht kaufmännischen Verkehrs wird der Timer dem Veranstalter auf Verlangen das konkrete Deckungsgeschäft nachweisen. Kommt der Veranstalter in Annahmeverzug, ist der Timer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und deszufälligen Untergangs auf den Veranstalter über. Die Gefahr geht auf den Veranstalter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager/Betriebsstätte des Timers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Timers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Veranstalter über.

 

§ 6 Qualität

 

Der Timer gewährleistet, daß die gelieferten Transponder handelsüblicher Qualität und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und nur ebensolche Toleranzen sowohl hinsichtlich der Menge, als auch der sogenannten Ausreißer aufweisen, mithin handelsüblichen Abweichungen entsprechen. Mängel der Transponder müssen dem Timer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Timer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Sofern die Transponder nicht der Gewährleistung entsprechen, hat der Veranstalter das Recht der Wandelung; die Minderung ist ausgeschlossen. Verarbeitete oder verbundene Transponder sind von der Wandelung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme des Timers setzt voraus, dass der Veranstalter vorher die außergerichtliche Inanspruchnahme verantwortlicher Dritter erfolglos betrieben hat. Ansprüche gegen den Timer stehen nur dem Veranstalter zu und sind nicht abtretbar. Vorstehende Absätze regeln abschließend die Ansprüche des Veranstalters und schließen sonstige Ansprüche aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Veranstalter gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

 

Der Kunde verpflichtet sich, der TimeMotion Timing + Event GmbH bei der Erbringung der Dienstleistung bestmöglich zu unterstützen und alle vereinbarten Leistungen zu erbringen. Insbesondere verpflichtet er sich zur kostenlosen Bereitstellung folgender Leistungen und Hilfsmittel: Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes und freien Zugang zum Veranstaltungsgelände, Ansprechpartner für organisatorische und technische Abläufe entsprechend der Vereinbarung, geeignete Räumlichkeiten zur Erbringung der Dienstleistung (wenn vereinbart), technische Infrastruktur und Kommunikationsmedien (zuverlässige Stromversorgung einschließlich Sicherungen, min. ISDN Telefonleitung) entsprechend der Vereinbarung, Einbeziehung in die organisatorische Abläufe im Vorfeld und während der Veranstaltung (Koordination von Auf- und Abbau, unverzügliche Kommunikation im Falle von Verzögerungen, Absagen, Regeländerungen usw.), Bereitstellung der erforderlichen Hotelzimmer und Verpflegung entsprechend der Vereinbarung.

 

§ 8 Transport/Spesen

 

Alle anfallenden Transportkosten und Spesen sind vom Veranstalter zu tragen. Dazu gehören auch Zoll- und Abfertigungskosten.

 

§ 9 Höhere Gewalt bei der Leistungserfüllung

 

Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die unsere Dienstleistung unmöglich oder nur eingeschränkt möglich machen, so wird der Kunde unverzüglich darüber informiert. Zu Fällen höherer Gewalt zählen behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter (Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis), Ausfall von Telekommunikationsnetze und – Rechnern, Ausfall des IT-Systems, Kabelbrand, unverschuldete Unfälle während der Anreise, Personalausfall, usw.

 

§ 10 Verzug

 

Wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind: Wir verrechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a der Bruttoauftragssumme. Anfallende Mahnspesen, insbesondere auch jene eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die TimeMotion Timing + Event GmbH ist berechtigt, bei ausbleibenden Zahlungen die Leistungen unverzüglich ganz oder teilweise einzustellen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt & Urheberrecht

 

Die Ware und Daten bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auch bei Weiterveräußerung unser (geistiges) Eigentum. Sämtliche Lizenzen und Urheberrechte der entwickelten Software und durch uns produzierten Daten bleiben Eigentum der TimeMotion Timing + Event GmbH. Das Recht zur Weitergabe durch den Veranstalter an Dritte oder der Veränderung der Software ist ausdrücklich ausgeschlossen. Entgelte, Zahlungen oder sonstige vereinbarte geldwerte Zuwendungen

des Veranstalters an den Timer, welcher geleistet werden, um die dem Veranstalter überlassenen Transponder nutzen zu können, erfolgen nicht, um einen Eigentumserwerb/-übergang zu vollziehen, sondern sind ausschließlich Nutzungsentgelte für die einmalige Verwendung der Transponder. Verwendet der Veranstalter die ihm vom Timer überlassenen Transponder vereinbarungswidrig mehr als für eine Veranstaltung, ist das vereinbarte Nutzungsentgelt für jeden nochmals genutzten Transponder erneut zu entrichten. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Menge der nochmals verwendeten Transponder identisch ist, mit der Menge des erstmaligen Vertragsschlusses/der ersten vereinbarten Verwendung; der Nachweis einer geringeren Menge nochmals genutzter Transponder ist dem Veranstalter möglich. Gerät der Veranstalter in Verzug, so ist der Timer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an gesetzliche Verzugszinsen als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig und bleibt vorbehalten. Alle gelieferten

Transponder bleiben im Eigentum des Timers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für den Timer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)Eigentum des Timers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Veranstalters an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Timer übergeht. Der Veranstalter verwahrt das -(Mit)Eigentum des Timers unentgeltlich. Ware, an er dem Timer das (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Veranstalter ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, nicht jedoch zu veräußern.

Die aus einem Abrede widrigen Verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund – Versicherung, unerlaubte Handlung – bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – tritt der Veranstalter bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Timer ab. Der Veranstalter ermächtigt den Timer bereits jetzt unwiderruflich, die an den Timer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Transponder wie auch der Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Veranstalter auf das Eigentum des Timers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Timer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Timer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Veranstalter. Bei vertragswidrigen Verhalten des Veranstalters – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Timer berechtigt, die Timer/Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Veranstalters gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Transponder/Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 12 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand in allen Streit– und Rechtsangelegenheiten (auch bei ausländischen Kunden) gilt soweit rechtlich möglich der Gerichtsstand München. Es gilt deutsches Recht, Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.

 

§ 13 Regiearbeit

 

Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung enthaltenen hinausgehen, verrechnen wir gesondert. Für diese Leistungen wird kein zusätzlicher Auftrag benötigt. Der Regiestundensatz ist, wenn nicht im Vertrag anders vereinbart, € 50,- je Stunde und Person.

 

§ 14 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht

 

Beide Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von der Form der übermittelten Informationen (mündlich, schriftlich, bildlich, digital etc.). Keine der Parteien darf der Geheimhaltung unterliegende Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergeben. Dies betrifft insbesondere Informationen und Kenntnisse hinsichtlich der entwickelten Software und der erzielten Umsätze. Ferner verpflichten sich die Vertragspartner, datenschutzrechtliche Regelungen streng einzuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse hinaus zwischen den Parteien fort. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung zur Verarbeitung und Veröffentlichung (Online und Offline, z.B. Ergebnislisten) der Daten im Rahmen des Auftrages. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können die Daten an Zulieferer und Dienstleister der TimeMotion Timing + Event GmbH übermittelt werden. Diese unterliegen dem selben Datenschutz- und Verschwiegenheitsklauseln. Die TimeMotion Timing + Event GmbH gibt die Daten darüber hinaus nicht an Dritte weiter. Der Auftraggeber hat die Pflicht, diese Informationen an seine Kunden und Zulieferer weiterzuleiten und die Sportler über die Verwendung Ihrer Daten aufzuklären.

 

§ 15 Haftung und Gewährleistung

 

Wir haften Ihnen gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei der Abnahme überprüfen Sie bitte unsere Lieferungen und Leistungen sofort; erkennbare Mängel sind sofort schriftlich anzuzeigen, sonst verlieren Sie Ihren Gewährleistungsanspruch. Ausgenommen sind jedoch Schäden durch unsachgemäße Verwendung, grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich zugefügte Schäden, falsche Pflege, höhere Gewalt bzw. Schäden die durch Dritte zugefügt wurden. In keinem Falle haftet die TimeMotion Timing + Event GmbH für andere als grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden. Für Schäden Dritter, die aufgrund deren unsachgemäßer oder unbefugter Handhabung unserer Technik entstehen, haftet die TimeMotion Timing + Event GmbH in keinem Fall. Die TimeMotion Timing + Event GmbH haftet ausdrücklich nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Weiterhin übernimmt die TimeMotion Timing + Event GmbH keine Gewährleistung, wenn die Nichtbeachtung von Empfehlungen und Hinweisen seitens des Kunden (z.B. Stromversorgung, Absperrungen) zu Ausfällen oder Mängeln führt. Diese und alle sonstigen in diesen AGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch sinngemäß für auf Seiten von der TimeMotion Timing + Event GmbH handelnde Personen. Die maximale Haftpflicht beschränkt sich auf 20% der Auftragssumme.

 

§ 16 Unser Rücktrittsrecht

 

Wenn Sie uns eine Leistung schulden und deren Einbringung durch geänderte Umstände Ihrer Vermögensverhältnisse gefährdet erscheint (und uns diese Umstände zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren) dürfen wir vom Vertrag zurücktreten oder Sicherheitsleistungen/Vorrauskasse fordern. Daraus resultierende Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) für uns bleiben allerdings unberührt.

 

§ 17 Technisch bedingte Änderungen

 

Wir behalten uns Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen vor.

 

§ 18 Geschäftsbedingungen bzw. deren Abänderung

 

Wenn Sie unsere Geschäftsbedingungen ändern oder wir Ihre Einkaufsbedingungen anerkennen, ist das nur dann verbindlich für uns, wenn es von uns schriftlich anerkannt und bestätigt wurde.

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen verbindlich.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind die Vertragschließenden verpflichtet, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; entsprechendes gilt, wenn ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.

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